Satzung der Juristischen Gesellschaft Frankfurt (Oder) e.V. 

vom 03. Juli 1997, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014

Satzung als PDF (4 Seiten)

 § 1
Name und Sitz des Vereins
 

  1. Der Verein führt den Namen Juristische Gesellschaft Frankfurt (Oder) e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder).

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen, die den Mitgliedern und Gästen fachliche und fachübergreifende Anregungen vermitteln. Der Verein will Juristinnen/Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch bringen und damit ein Forum für den Gedanken- und Erfahrungsaustausch über aktuelle rechtliche, rechtspolitische, rechtshistorische und allgemein interessierende Fragen bieten. Ebenso hat sich Verein die Aufgabe gestellt, Verbindungen zu anderen Institutionen in Ost-, Mitteleuropa, insbesondere in der Republik Polen, zu pflegen.

§ 3
Veröffentlichungen

  1. Der Verein gibt eine Schriftenreihe heraus.
     
  2. Im Rahmen des Vereins gehaltene Vorträge sollen nach Möglichkeit in dieser Schriftenreihe veröffentlicht werden.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der eine juristische Ausbildung durchlaufen hat (auch Rechtspfleger) oder Rechtswissenschaft studiert.
     
  2. Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft können aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand (§ 7 Ziffer 4), ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
     
  3. Der jährlich zu erhebende und der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festzulegende Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus für dieses Jahr zu leisten.
     
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag abzusehen.
     
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes beitragsfrei korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen, die die Rechte ordentlicher Mitglieder haben.
     
  6. Für das bei Eintritt laufende Geschäftsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.
     
  7. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und verleiht Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 8). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds. Der Austritt aus der Vereinigung kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitglieds mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
     
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6
Vereinsorgane

  1. Der Verein handelt durch seine Organe.
     
  2. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und aus einem bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
     
  2. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden aus den Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, das Amt des Vorsitzenden soll zur Gewährleistung einer angemessenen Repräsentanz der an der Gründung beteiligten Berufsgruppen nach jeder Wahlperiode wechseln.
     
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Bis dahin entscheidet der Vorstand in der verbliebenen Besetzung. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
     
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufnahme von Mitgliedern, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach Einladung der Vorstandsmitglieder mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
     
  6. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu veranlassen.
     
  7. Die Kassenführung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, in der der Vorsitzende den Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
    1. Entlastung des gesamten Vorstandes
    2. Wahl des Vorstandes (§ 7 Ziffer 2)
    3. Satzungsänderungen (§ 10 Ziffer 1)
    4. Festsetzung des Höhe des Mitgliedsbeitrages (§ 4 Ziffer 4)*
    5. Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (§ 4 Ziffer 6)
    6. Entscheidung über eingereichte Anträge (z.B. § 10 Ziffer 1)
    7. Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds (§ 5 Ziffer 2)
       
  2. Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter, sie kann für den Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
     
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden aus eigener Entschließung einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich einen solchen Antrag beim Vorstand anbringt.
     
  4. Der Vorsitzende lädt zu ordentlicher oder außerordentlicher Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich.
     
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gemäß § 10 eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Auf Antrag eines Drittels der Erschienenen ist geheim abzustimmen.
     
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Sie soll u.a. enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

§ 9
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     
  2. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1997.

§ 10
Änderung der Satzung/Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur vorgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der Anwesenden - mindestens aber 50 % der Mitglieder - einverstanden sind.
     
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
     
  3. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann über die Auflösung innerhalb einer binnen eines Monats einzuberufenden erneuten Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Quorum zu Ziffer 1 rechtsgültig beschlossen werden.

§ 11
Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden und dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder als Mitglieder des Vorstandes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen davon ist die Erstattung angemessener und notwendiger Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Mittel des Vereins dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.
     
  2. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.
     
  3. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig werden sollte, ist der Vorstand ermächtigt.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, was der Auflösung des Vereins gleichsteht, fällt sein Vermögen an die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt(Oder) in Frankfurt(Oder), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Juristischen Fakultät im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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* Höhe des Mitgliedsbeitrages               

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung beträgt ab dem Jahr 2011 der Jahresmitgliedsbeitrag 40,- € und für Studenten und Referendare ermäßigt 20,- €.